89

§ 89 GenG

Rechte und Pflichten der Liquidatoren

1

Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats.

2

Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen.

3

Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.

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GenG

Genossenschaftsgesetz

DE Bund
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