88

§ 88 SchulG

Verwaltung des Schulvermögens

(1)

Die Schulträger verwalten die Schulgebäude und Schulanlagen sowie die für die Schule bereitgestellten beweglichen Sachen (Schulvermögen).

(2)
1

Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Aufsicht über das Schulvermögen und sorgt gemeinsam mit dem Schulträger für die ordnungsgemäße Behandlung.

2

Sie oder er übt im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1 das Hausrecht aus; die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.

3

Bei Schulzentren regelt die Schulbehörde, wer die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 wahrnimmt.

4

Die Hausordnung der Schule ist im Benehmen mit dem Schulträger aufzustellen.

(3)
1

Der Schulträger soll der Schulleiterin oder dem Schulleiter die für den laufenden Sachbedarf der Schule notwendigen Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung übertragen.

2

Er kann ihnen Haushaltsmittel für Investitionsleistungen übertragen.

3

Der Schulträger kann mit der Übertragung Richtlinien und Auflagen verbinden.

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