88

§ 88 LHG M-V

Gleichstellungsbeauftragte

(1)
1

Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei der Erfüllung des Auftrags aus § 4.

2

Sie wirkt darauf hin, dass gleichstellungsrelevante Aspekte bei der Aufgabenerfüllung der Hochschule, insbesondere in Lehre und Forschung, bei der Entwicklungsplanung und bei der Mittelvergabe berücksichtigt werden.

(2)
1

Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen aller Gremien und Kollegialorgane sowie das Antrags- und Rederecht in allen ihren Aufgabenbereich nach Absatz 1 betreffenden Angelegenheiten.

2

Zu den Sitzungen ist sie rechtzeitig zu laden.

3

Im Berufungsverfahren für Professorinnen und Professoren hat sie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.

4

Liegen nach der ersten Ausschreibung einer Professur keine Bewerbungen von Frauen mit der geforderten Qualifikationen vor, soll die betreffende Stelle auf begründetes Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten neu ausgeschrieben werden.

(3)
1

Auf Fachbereichsebene ist jeweils eine Beschäftigte zu wählen, die die Gleichstellungsbeauftragte in fachbereichsspezifischen Fragen berät und unterstützt.

2

Die Gleichstellungsbeauftragte kann diesen Beschäftigten die Wahrnehmung einzelner Aufgaben und Rechte einheitlich übertragen.

3

Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben findet § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Gleichstellungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(4)
1

Die Gleichstellungsbeauftragte wird mindestens zur Hälfte von ihren Dienstaufgaben freigestellt; bei mehr als 600 Beschäftigten hat die Entlastung auf Antrag der Gleichstellungsbeauftragten die volle regelmäßige Arbeitszeit zu betragen.

2

Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhält sie mindestens eine halbe Stelle für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter sowie eine ausreichende Sachmittelausstattung.

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