88

§ 88 FamFG

Grundsätze

(1)

Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2)

Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung.

(3)
1

Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

2

Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

DE Bund
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