88

§ 88 BbgKVerf

Bildung von Stiftungsvermögen

1

Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

2

Eine Einbringung von Vermögensgegenständen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht mehr benötigt werden, bleibt unter Beachtung des § 87 unbenommen.

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BbgKVerf

Brandenburgische Kommunalverfassung

BB Brandenburg
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