88

§ 88 BPersVG

Errichtung

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.

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BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

DE Bund
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