Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
über den Streitwert;
über Kosten;
über die Beiladung.
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.