87

Artikel 87 InsVfVO

Einrichtung der Vernetzung der Register

1

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung der Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25.

2

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 89 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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InsVfVO

Verordnung über Insolvenzverfahren

EU Europa
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