87

§ 87 StVollzG NRW

Gefangene mit Kindern

(1)
1

Ist ein Kind, dessen Mutter in einer Anstalt für Frauen untergebracht ist oder untergebracht werden soll, noch nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person in einer Mutter-Kind-Abteilung einer Anstalt aufgenommen werden, wenn die Mutter für die Unterbringung dort geeignet ist, ein Platz für sie und ihr Kind zur Verfügung steht und dies dem Wohl des Kindes dient.

2

Vor der Aufnahme ist das Jugendamt zu hören.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten für den Fall der Annahme eines Kindes entsprechend.

(2)
1

Die Kosten der Unterbringung des Kindes einschließlich der Gesundheitsfürsorge trägt die oder der zum Unterhalt des Kindes Verpflichtete.

2

Von der Erhebung der Kosten kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung der Mutter und ihres Kindes gefährdet würde.

(3)

Ist das Kind in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen, soll gestattet werden, dass die Mutter das Kind begleitet, wenn dies erforderlich ist.

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Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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