Im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 81 bis 85 sind Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberflächen berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf Unbedenklichkeit zu stellen.
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Die Bestätigung der Unbedenklichkeit kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
MStV
Medienstaatsvertrag
Saarland
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