87

§ 87 MStV

Bestätigung der Unbedenklichkeit

1

Im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 81 bis 85 sind Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberflächen berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf Unbedenklichkeit zu stellen.

2

Die Bestätigung der Unbedenklichkeit kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

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