Der Fachbereich soll verwandte oder benachbarte Studiengänge oder Teilstudiengänge umfassen.
Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.
Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen.
Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat, das Dekanat, der Dekan oder die Dekanin und der Studiendekan oder die Studiendekanin.
Dem Fachbereich zugeordnet sind die in ihm tätigen oder besonders zugeordneten Mitglieder der Hochschule nach § 5 Abs. 1 und diesen Gleichgestellten.