86

§ 86 BetrVG

Ergänzende Vereinbarungen

1

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden.

2

Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

DE Bund
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