86

§ 86 BbgKVerf

Vermögensgegenstände

(1)

Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.

(2)
1

Die Vermögensgegenstände sind nachzuweisen.

2

Sie sind, soweit sie zu bilanzieren sind, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen.

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BbgKVerf

Brandenburgische Kommunalverfassung

BB Brandenburg
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