Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.
Die Vermögensgegenstände sind nachzuweisen.
Sie sind, soweit sie zu bilanzieren sind, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen.