85

§ 85 NPOG

Rückgriff gegen Verantwortliche

(1)
1

Die nach § 84 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach § 6 oder 7 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat.

2

Die zu erstattende Leistung ist durch Leistungsbescheid festzusetzen.

(2)

Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie gesamtschuldnerisch.

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NPOG

Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

NI Niedersachsen
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