Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht können schulbezogene statistische Erhebungen durchgeführt werden.
Auskunftspflichtig sind die Schulträger, die Schulleitungen, die Lehrkräfte, das sonstige an der Schule tätige Personal, die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten.
Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Art der statistischen Erhebung, die Erhebungsmerkmale, die Auskunftspflicht, den Berichtszeitraum oder -zeitpunkt und die Häufigkeit der Durchführung zu regeln.
Für Gesetzesvorhaben und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, darf das für Statistik zuständige Landesamt der obersten Schulbehörde Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit die Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Die Absätze 1 bis 2a gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.