Die Schulen, die Schulbehörden, das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt, die Schulträger, die Träger der Schulentwicklungsplanung, öffentliche Träger der Jugendhilfe und anerkannte freie Träger der Jugendhilfe sowie die Schüler- und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben verarbeiten, insbesondere zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule, zur Erfüllung von Fürsorgemaßnahmen oder Aufgaben der Schulplanung, zu Zwecken der Schulverwaltung, zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Schulorganisation, zur Schulaufsicht, zur Entwicklung der Schulqualität, zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen oder von Schulleistungsuntersuchungen, zur Evaluation oder zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften und weiterem an Schulen tätigen Personal.
Von den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) dürfen nur verarbeitet werden
Gesundheitsdaten, soweit dies erforderlich ist, insbesondere
um den Beginn der Schulpflicht festzustellen,
um die Aufgaben der Schülerbeförderung erfüllen zu können,
um der Landesunfallkasse die Erfüllung ihrer Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung zu ermöglichen,
um Maßnahmen der Gesundheitspflege und Prävention im Sinne des § 38 gewährleisten zu können,
um die betroffene Person zu schützen,
um festzustellen, ob ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist,
um einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festzustellen oder eine solche Unterstützung anzubieten oder zu leisten,
um festzustellen, ob die Schulpflicht erfüllt wird,
zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben im Bereich der öffentlichen Gesundheit und des Infektionsschutzes oder
um die durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können;
Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, soweit dies erforderlich ist, insbesondere
zur Organisation des Unterrichts oder
um die durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können;
Daten, aus denen die Herkunft hervorgeht, soweit dies erforderlich ist, insbesondere
um einen Bedarf an Maßnahmen zur Verbesserung der Sprachkenntnisse, an besonderen Sprachfördermaßnahmen oder an der Erteilung herkunftssprachlichen Unterrichts festzustellen oder eine solche Maßnahme anzubieten oder durchzuführen oder
um die durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können.
Die unteren Gesundheitsbehörden dürfen für die Gesundheitsberichterstattung gemäß § 11 des Gesundheitsdienstgesetzes die erhobenen medizinischen Daten nach Anonymisierung verarbeiten.
Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten, Erziehungsberechtigte schulpflichtig werdender Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch, Erziehungsberechtigte der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, Lehrkräfte sowie das sonstige an der Schule tätige Personal sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.
Die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte sowie das sonstige pädagogische Personal sind verpflichtet, an Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen im Rahmen der Evaluation sowie an Schulleistungsuntersuchungen gemäß § 11a teilzunehmen, soweit diese von der Schulbehörde oder dem Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt veranlasst werden.
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, im Rahmen der Maßnahmen nach Satz 1 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die nach den Sätzen 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden.
Die Schulen, die Schulbehörden und das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt sind befugt, personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigen, der Lehrkräfte sowie der an der schulischen Bildung und Erziehung Beteiligten der jeweiligen Klasse oder Lerngruppe zu verarbeiten, soweit dies im Rahmen des Einsatzes digitaler Lehr- und Lernformen nach § 10b Abs. 1 und zur Erreichung der Lernziele erforderlich ist.
Dies gilt entsprechend für den Einsatz von digitalen Lehr- und Lernsystemen nach § 10b Abs. 2, wie Videokonferenzsystemen und weiteren Arbeits- und Kommunikationsplattformen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 4 in analoger Form ist auch außerhalb der Schule zulässig.
Soweit personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 4 automatisiert verarbeitet werden, sind innerhalb und außerhalb der Schule die für diese Zwecke zur Verfügung gestellten dienstlichen digitalen Endgeräte zu nutzen.
Den Schülerinnen und Schülern kann die Nutzung privater digitaler Endgeräte gestattet werden, wenn den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, den sonstigen Informationssicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Landes und des Schulträgers entsprochen wird und insbesondere die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff ergriffen werden.
Die Gestattung nach Satz 3 hat abhängig von Art und Zweck der Verarbeitung nähere Vorgaben zur Art und Weise der Datenverarbeitung zu enthalten.
Digitale Unterrichtsdokumentationen, wie Klassen- und Notenbücher, können geführt werden, wenn insbesondere sichergestellt ist, dass
diese Unterrichtsdokumentationen nur den die jeweiligen Klassen oder Lerngruppen unterrichtenden Personen, der Schulleitung und den durch die Gesamtkonferenz bestimmten Personen zugänglich sind,
der Zugang zu diesen Unterrichtsdokumentationen nur mit informationstechnischen Geräten im Sinne des Absatzes 5 erfolgt,
der Identitätsnachweis der Nutzerin oder des Nutzers mittels einer Kombination von mindestens zwei verschiedenen und unabhängigen Komponenten erfolgt (Zwei-Faktor-Authentisierung) und
die personenbezogenen Daten nicht auf den informationstechnischen Geräten im Sinne des Absatzes 5 oder außerhalb des digitalen Unterrichtsdokumentationssystems gespeichert werden; zulässig sind vorübergehende Speicherungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, die Funktionsfähigkeit des Systems zu ermöglichen; hierbei ist sicherzustellen, dass bei Beendigung der Verarbeitungstätigkeit eine Löschung dieser Daten erfolgt.
Sofern die personenbezogenen Daten im Auftrag verarbeitet werden, müssen die Voraussetzungen nach Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen und dürfen der Auftragsverarbeitung im Einzelfall keine besonderen Gründe entgegenstehen.
Die Schulen sind verpflichtet, der zuständigen Schulbehörde die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zu übermitteln.
Die Übermittlung personenbezogener Daten mit Ausnahme von Gesundheitsdaten zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen oder zwischen diesen und anderen öffentlichen Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der anderen öffentlichen Stelle erforderlich ist.
Ausbildungsstätten im Rahmen der Bildungsgänge gemäß § 9 Abs. 8a und Träger von Maßnahmen der Berufsorientierung gelten für die Übermittlung erforderlicher personenbezogener Daten als öffentliche Stelle.
Die Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden.
Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen. § 43 Abs. 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.
Die Schulen sind verpflichtet, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern des 1. bis 4.
Schuljahrgangs im Sinne des § 99 Abs. 7c des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107, S. 10), zum Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 1a und § 101 Abs. 2 Nr. 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu verarbeiten.
Zu dem in Satz 1 genannten Zweck sind die nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten pseudonymisiert elektronisch an das für Statistik zuständige Landesamt zu übermitteln.
Die pseudonymisierten Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt wurden, und sind zu löschen, sobald sie für den in Satz 1 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.
Für Erhebungsmerkmale, zu denen an den Schulen keine personenbezogenen Daten vorliegen, sind die Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule auskunftspflichtig.
Die Schule, mit Ausnahme der Grundschule, darf personenbezogene Daten im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, S. 28), von Schülerinnen und Schülern zu Zwecken der Förderung der beruflichen Ausbildung, insbesondere zur Kontaktaufnahme durch die Agentur für Arbeit gemäß § 31a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, verarbeiten.
Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die personenbezogenen Daten auch elektronisch an die zuständige Agentur für Arbeit übermittelt werden.
Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen.
Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach ihrer Erhebung.
Die Übermittlung von Gesundheitsdaten zwischen den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen oder zwischen diesen und anderen öffentlichen Stellen ist zulässig, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist.
Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen. § 43 Abs. 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen zulässig, es sei denn, die Übermittlung ist zur Rechtsverfolgung insbesondere für Ersatzansprüche erforderlich und überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. § 43 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
Die Übermittlungsvorgänge sind aktenkundig zu machen.
Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten, Erziehungsberechtigte schulpflichtig werdender Kinder bei der Anmeldung zum Schulbesuch, Erziehungsberechtigte der Kinder, die an schulvorbereitenden Förder- und Betreuungsangeboten nach § 8 Abs. 7 teilnehmen, Lehrkräfte sowie das sonstige an der Schule tätige Personal haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen.
Vom vollendeten 14. Lebensjahr an können Schülerinnen und Schüler die in Satz 1 genannten Rechte ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten geltend machen, soweit die erforderliche Einsichtsfähigkeit gegeben ist.
Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn der Schutz der Betroffenen nach Satz 1 dies aus schwerwiegenden Gründen erforderlich macht.
Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu regeln
zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten Betroffener einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 sowie zur Art und Weise der Angabe von personenbezogenen Daten Betroffener gemäß Absatz 2,
zur Verarbeitung im Rahmen digitaler Lehr- und Lernformen gemäß Absatz 4,
zur Verarbeitung, auch außerhalb der Schule, gemäß Absatz 5 und in digitalen Unterrichtsdokumentationen gemäß Absatz 6,
zur Datenübermittlung,
zur Datensicherheit,
zur automatisierten Datenverarbeitung,
die Zuordnung der Datenverarbeitungsgeräte zu der jeweils befugten Stelle und
die Einschränkung und Versagung der Einsichtnahme und Auskunft nach Absatz 12 Satz 3.
Die Absätze 1 bis 13 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.