843

§ 843 ZPO

Verzicht des Pfandgläubigers

1

Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten.

2

Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung.

3

Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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