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§ 84 SchulG

Sachbedarf der Regionalelternbeiräte, des Landeselternbeirats, der Kreis- und Stadtvertretungen sowie der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler

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Das Land stellt den Sachbedarf für die Regionalelternbeiräte und den Landeselternbeirat sowie für die Kreis- und Stadtvertretungen und die Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler bereit und trägt die Kosten.

2

Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Teilnahme von Eltern an den Wahlversammlungen zur Wahl der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats (§ 38 Abs. 3 Satz 3) sowie für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an den Wahlversammlungen zur Wahl der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler (§ 35 Abs. 7 Satz 5).

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SchulG

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