84

§ 84 HBauO

Ordnungswidrigkeiten

(1)
1

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der Grundstücke entgegen § 8 gestaltet,

2.

bei der Errichtung oder dem Betrieb einer Baustelle entgegen § 11 Absatz 1 Gefährdungen oder vermeidbare Belästigungen herbeiführt oder entgegen § 11 Absatz 2 erforderliche Schutzmaßnahmen unterlässt,

3.

Bauarten entgegen § 16a ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet,

4.

Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 3 vorliegen,

5.

Bauprodukte entgegen § 21 Absatz 3 ohne das Ü-Zeichen verwendet,

6.

als Bauherrin bzw. Bauherr, Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser, Unternehmerin bzw. Unternehmer, Bauleiterin bzw. Bauleiter oder als deren Vertreterin bzw. Vertreter den Vorschriften des § 50 Absätze 1 bis 3, § 53 Absatz 1 Sätze 1 bis 3, 5 und 6, § 54 Absatz 1 Satz 3, § 55 Absatz 1 Sätze 1 und 2 oder § 56 Absatz 1 zuwiderhandelt,

7.

ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Absatz 1), Teilbaugenehmigung (§ 74), Abweichung (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder beseitigt,

8.

entgegen der Vorschrift des § 62 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt,

9.

entgegen der Vorschrift des § 72 Absatz 6 Bauarbeiten beginnt, entgegen den Vorschriften des § 82 Absatz 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des § 82 Absatz 2 Sätze 1 und 2 bauliche Anlagen nutzt,

10.

entgegen § 72 Absatz 7 mit der Bauausführung eines Gebäudes beginnt, ohne dass die Grundfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt und gekennzeichnet ist,

11.

die Baubeginnanzeige (§ 72 Absatz 8) nicht oder nicht fristgerecht erstattet,

12.

Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 2) in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 76 Absatz 6) in Gebrauch nimmt,

13.

einer nach § 85 Absätze 1 bis 3 erlassenen oder als auf Grund dieses Gesetzes erlassen geltenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

2

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummern 3 bis 5 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

(2)

Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

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