84

§ 84 ArbGG

Beschluß

1

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

2

Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

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ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

DE Bund
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