830

§ 830 BGB

Mittäter und Beteiligte

(1)
1

Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich.

2

Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2)

Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

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