83

§ 83 LVwVG

Kosten

1

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

2

Im Übrigen gilt das Landesgebührengesetz.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LVwVG

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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