83

§ 83 LMG NRW

Vereinfachtes Zulassungsverfahren

(1)

Die LfM erteilt für nicht bundesweite Rundfunkprogramme, die nach Maßgabe der §§ 84, 85, 86 veranstaltet und verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren.

(2)

Als Veranstalter gelten die Personen, die die Rundfunkprogramme verbreiten.

(3)

Wer aufgrund anderer Vorschriften zur Veranstaltung von Rundfunk zugelassen ist, wird zu Rundfunk nach diesem Abschnitt nicht zugelassen.

(4)

§§ 4 Absatz 1, 5, 6, 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten für das vereinfachte Zulassungsverfahren entsprechend.

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