Erleidet eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter einen Dienstunfall (§ 36), so hat sie oder er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 39).
2
Außerdem kann ihr oder ihm Ersatz von Sachschäden (§ 38) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
3
Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
LBeamtVG NRW
Landesbeamtenversorgungsgesetz
Nordrhein-Westfalen
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