83

Artikel 83 KI-VO

Formale Nichtkonformität

(1)

Wenn die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats eine der folgenden Nichtkonformitäten feststellt, fordert sie den jeweiligen Anbieter auf, diese binnen einer Frist, die sie vorgeben kann, zu beheben:

a)

die CE-Kennzeichnung wurde unter Verstoß gegen Artikel 48 angebracht;

b)

es wurde keine CE-Kennzeichnung angebracht;

c)

es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ausgestellt;

d)

es wurde keine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 47 ordnungsgemäß ausgestellt;

e)

es wurde keine Registrierung in der EU-Datenbank gemäß Artikel 71 vorgenommen;

f)

es wurde kein Bevollmächtigter — sofern erforderlich — ernannt;

g)

es ist keine technische Dokumentation verfügbar.

(2)

Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, so ergreift die Marktüberwachungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, um die Bereitstellung des Hochrisiko-KI-Systems auf dem Markt zu beschränken oder zu verbieten oder um dafür zu sorgen, dass es unverzüglich zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KI-VO

Verordnung über künstliche Intelligenz

EU Europa
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.