83

§ 83 GO

Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

1

Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen.

2

Das erste Planungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr.

3

Der mittelfristige Ergebnisplan soll für die einzelnen Jahre in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen sein.

4

Der mittelfristige Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einzahlungen und Auszahlungen die Liquidität der Gemeinde einschließlich der Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sicherstellen.

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GO

Gemeindeordnung

SH Schleswig-Holstein
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