83

§ 83 FGO

1

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.

2

Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten.

3

Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

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FGO

Finanzgerichtsordnung

DE Bund
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