82a

§ 82a HSchG

Maßnahmen zum Schutz von Personen

(1)

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann geeignete Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 auch dann ergreifen, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht schuldhaft gehandelt hat und die Maßnahme zum Schutz von Personen erforderlich ist. § 82 Abs. 5 und 9 gilt entsprechend.

(2)
1

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 auch dann ergreifen, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine schwere Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder eine schwere Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen zu erwarten ist und anderweitiges vorbeugendes Handeln nicht möglich oder nicht ausreichend ist. § 82 Abs. 9 gilt entsprechend.

2

Von einer Anhörung kann im Einzelfall dann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint.

3

In diesen Fällen ist die Anhörung nachzuholen.

(3)

Das Verfahren bei Maßnahmen zum Schutz von Personen wird durch Rechtsverordnung näher geregelt.

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HSchG

Hessisches Schulgesetz

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