Bauliche Anlagen dürfen
in einer Entfernung bis zu 50 Meter landwärts vom Fußpunkt der Innenböschung von Landesschutzdeichen und bis zu 25 Meter vom Fußpunkt der Innenböschung von Regionaldeichen,
im Deichvorland, auch wenn es nicht bewachsen ist,
in einer Entfernung bis zu 150 Meter landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers oder vom seewärtigen Fußpunkt einer Düne oder eines Strandwalles,
in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste (§ 59 Absatz 1 Satz 2)
nicht errichtet oder wesentlich geändert werden.
Absatz 1 gilt nicht
in öffentlichen Häfen,
für bauliche Anlagen, die aufgrund eines Planfeststellungsverfahrens, in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke des Küstenschutzes oder für militärische Zwecke errichtet oder wesentlich geändert werden,
für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schifffahrtszeichen oder baulichen Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie für die Sicherheit der Bundeswasserstraßen erforderlich sind,
für bauliche Anlagen, die aufgrund eines am 9. September 2016 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden oder für die in den Fällen des Absatz 1 Nummer 3 und 4 im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 BauGB) am 9. September 2016 ein Anspruch auf Bebauung bestand,
mit Ausnahme des Falles des Absatz 1 Nummer 2 für bauliche Anlagen, die aufgrund rechtsverbindlicher Bebauungspläne, denen die untere Küstenschutzbehörde im Beteiligungsverfahren ausdrücklich zugestimmt hat und die daraufhin mit den küstenschutzrechtlich relevanten Festsetzungen als Satzung beschlossen wurden, errichtet oder wesentlich geändert werden,
In den Fällen des Absatz 1 Nummer 3 und 4 für bauliche Anlagen, die durch Landesschutzdeiche im Sinne von § 65 Nummer 1 oder durch Schutzanlagen mit einem mit den Landessschutzdeichen vergleichbaren ausreichenden Sicherheitsstandard geschützt werden oder wenn die zur ausreichenden Minderung der Hochwasserrisiken erforderlichen Maßnahmen mit Herstellung der baulichen Anlage durchgeführt werden.
Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 sind zulässig, wenn sie mit den Belangen des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes vereinbar sind und wenn das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde oder ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt. Ist eine Betroffenheit der Belange des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes auszuschließen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 eine Ausnahme auch ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 1 gewährt werden. Über Ausnahmen entscheidet gleichzeitig mit der Erteilung der Baugenehmigung oder einer nach anderen Vorschriften notwendigen Genehmigung die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Küstenschutzbehörde. Liegt für das Vorhaben nach den baurechtlichen oder anderen Vorschriften nach Satz 3 kein Genehmigungserfordernis vor, entscheidet die Küstenschutzbehörde über die Genehmigung nach Satz 1 und 2.