81

§ 81 SGB 7

Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 7

Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung

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