81

§ 81 JGG

Adhäsionsverfahren

Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.

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JGG

Jugendgerichtsgesetz

DE Bund
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