802g

§ 802g ZPO

Erzwingungshaft

(1)
1

Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl.

2

In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen.

3

Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2)
1

Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.

2

Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

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