80

Artikel 80 Verf ST

Volksinitiative

(1)
1

Bürger haben das Recht, den Landtag mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen, die das Land Sachsen-Anhalt betreffen.

2

Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt haben.

(2)
1

Eine Volksinitiative muß von mindestens 30000 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

2

Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden.

(3)

Das Nähere regelt ein Gesetz.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Verf ST

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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