80

§ 80 HBG

Beihilfe

(1)
1

Anspruch auf Beihilfen haben

1.

Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

2.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Amtszeit ausgeschieden sind,

3.

Witwen und Witwer sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner und

4.

Waisen,

wenn und solange sie Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder die Zeiten ohne deren Bezug nicht länger als einen Monat andauern oder sie nur deswegen nicht erhalten, weil diese wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsbestimmungen nicht gezahlt werden.

2

Den in Satz 1 genannten Personen werden Beihilfen auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt.

3

Berücksichtigungsfähige Angehörige der beihilfeberechtigten Person sind

1.

die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner; ihre Aufwendungen nach den §§ 6 bis 11a der Hessischen Beihilfenverordnung sind beihilfefähig, soweit deren oder dessen Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498), in der jeweils geltenden Fassung, im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags das Zweifache des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes nicht übersteigt, sowie

2.

ihre im Familienzuschlag nach dem Hessischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder; befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie für bis zu einem Jahr weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614), einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), unterbrochen oder verzögert worden ist.

4

Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in Satz 3 genannten Angehörigen regelt die Rechtsverordnung nach Abs. 5.

5

In der Verordnung nach Abs. 5 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische Personen als Beihilfeberechtigte gelten.

(2)
1

Ein Anspruch auf Beihilfe besteht außerdem während

1.

Elternzeit,

2.

Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für die Höchstdauer von drei Jahren je Kind,

3.

Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für die Höchstdauer von insgesamt drei Jahren,

4.

Beurlaubungen nach § 64b bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen,

5.

Sonderurlaub aus wichtigem Grund zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase entsprechend § 3 Abs. 6 des Pflegezeitgesetzes bis zur Höchstdauer von drei Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen,

6.

Beurlaubungen ohne Bezüge, Vergütung oder Lohn, wenn die oberste Dienstbehörde schriftlich ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat.

2

Im Falle des Satz 1 Nr. 2 werden Zeiten einer Elternzeit auf die Höchstdauer angerechnet.

3

Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihilfeberechtigten Person hat oder sie oder er in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613), versichert ist.

4

Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Gewährung von Beihilfen auch für weitere Zeiträume zugelassen werden, in denen keine laufenden Bezüge gezahlt werden.

(3)
1

Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, nicht rechtswidrigen Sterilisationen und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gewährt.

2

Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach Satz 1 für Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind.

3

Daneben kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden.

(4)

Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz).

(5)

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über die Gewährung von Beihilfen nach Abs. 3 einschließlich der Art und des Umfangs der beihilfefähigen Aufwendungen, des Zusammentreffens mehrerer Beihilfeberechtigungen und der Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite zustehenden Leistungen, über Selbstbeteiligungen und Eigenanteile, die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags und einer zusätzlichen Eigenbeteiligung bei der Wahlleistung „gesondert berechnete Unterkunft“ sowie zu dem Verfahren.

(6)
1

Zur Erfüllung seiner Pflichten nach Abs. 1 kann sich der Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb des öffentlichen Dienstes nach den Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung erforderlichen Daten übermitteln.

2

Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten.

3

Die §§ 87 und 93 Abs. 2 gelten entsprechend.

4

Die obersten Dienstbehörden der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die Befugnisse nach Abs. 1 durch schriftliche Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerium ganz oder teilweise auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen.

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