80

§ 80 BBiG

Geschäftsordnung

1

Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

2

Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören.

3

Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BBiG

Berufsbildungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.