80

§ 80 ArbGG

Grundsatz

(1)

Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2)
1

Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt.

2

Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3)

§ 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

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