Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
§ 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.