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§ 8 KomBekVO

 Ersatzbekanntmachung

(1)

Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass

1.

ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,

2.

sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und

3.

hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.

(2)

Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KomBekVO

Kommunalbekanntmachungsverordnung

SN Sachsen
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