Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.
Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
§ 8 Abs. 1, § 39, § 42, § 66 Abs. 2 und § 71c Abs. 1 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6.7.2004 (GV. NRW. S. 370); in Kraft getreten am 10. Juli 2004.
Teil I Abschnitt 3 mit § 8a bis § 8e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009. 2 Artikel 21 und 28 bis 35 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).