8

§ 8 PfandBG

Aufgaben

(1)
1

Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für die Pfandbriefe und Ansprüche aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er darauf zu achten, dass der Wert der beliehenen Grundstücke nach der auf Grund des § 16 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung, der Wert der beliehenen Schiffe und Schiffsbauwerke nach der auf Grund des § 24 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung und der Wert der beliehenen Flugzeuge nach der auf Grund des § 26d Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung festgesetzt ist.

2

Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert entspricht.

(2)
1

Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche aus Derivategeschäften nach § 4 Abs. 3 verwendeten Werte gemäß § 5 Abs. 1 in das jeweilige Deckungsregister eingetragen werden.

2

Er hat auch darauf zu achten, dass die Eintragung eines Derivats von der Pfandbriefbank unter Angabe des entsprechenden Deckungsregisters unverzüglich dem Vertragspartner des Derivategeschäfts mitgeteilt wird.

(3)
1

Der Treuhänder hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das entsprechende Deckungsregister zu versehen.

2

Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.

3

Bei einem Pfandbrief, der als elektronisches Wertpapier nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere begeben werden soll, ist die Bescheinigung nach Satz 1 vor Eintragung des Pfandbriefs in ein elektronisches Wertpapierregister bei derselben registerführenden Stelle im Sinne des § 4 Absatz 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere niederzulegen, bei der auch die Emissionsbedingungen des Pfandbriefs niedergelegt sind; § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere gilt entsprechend.

(4)
1

Im Deckungsregister eingetragene Werte können nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Deckungsregister gelöscht werden.

2

Die Zustimmung des Treuhänders bedarf bei einem in Papierform geführten Deckungsregister der Schriftform; sie kann in der Weise erfolgen, dass der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Deckungsregister beifügt.

3

Bei einem elektronisch geführten Deckungsregister darf die Pfandbriefbank von einer Zustimmung des Treuhänders ausgehen, wenn sie mittels eines geeigneten Authentifizierungsinstruments erteilt wurde und beweissicher dokumentiert ist.

4

Für die Löschung eines eingetragenen Derivats, das noch nicht vollständig abgewickelt ist, ist ferner die Zustimmung des Vertragspartners der Pfandbriefbank erforderlich; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.

5

Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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