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§ 8 NNatSchG

Genehmigung, Abbauverbot

(1)

Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m2 ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden.

(2)

Der Abbau des Bodenschatzes Torf ist verboten; § 12 bleibt unberührt.

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NNatSchG

Niedersächsisches Naturschutzgesetz

NI Niedersachsen
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