8

§ 8 LMG NRW

Zulassungsbescheid

(1)
1

Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der LfM für die Programmart, die Programmkategorie und das Sendegebiet erteilt.

2

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Zulassung unbefristet erteilt.

(2)

Die Zulassung ist nicht übertragbar.

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LMG NRW

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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