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§ 8 KHGG NRW

Patientenorientierte Zusammenarbeit

(1)
1

Die Krankenhäuser sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung nach dem Bescheid nach § 16 zur Zusammenarbeit untereinander und mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, dem Rettungsdienst, den für die Bewältigung von Großschadensereignissen zuständigen Behörden, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, den Selbsthilfeorganisationen und den Krankenkassen verpflichtet.

2

Dazu zählt insbesondere eine patientenorientierte regionale Abstimmung der Leistungsstrukturen.

3

Über die Zusammenarbeit sind Vereinbarungen zu treffen.

4

Die an der Krankenhausversorgung Beteiligten unterrichten sich gegenseitig.

(2)
1

Der Zusammenschluss zu Versorgungseinheiten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens ist zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zulässig.

2

Die Abläufe des Krankenhausbetriebes dürfen nicht beeinträchtigt werden.

3

Die Finanzierungsverpflichtungen ergeben sich grundsätzlich aus dem Anteil der Nutzung der Versorgungseinheiten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KHGG NRW

Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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