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§ 8 JVKostG

Vorschuss

(1)

Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.

(2)

Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JVKostG

Justizverwaltungskostengesetz

DE Bund
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