8

§ 8 IFG NRW

Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

1

Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.

2

Entsprechendes gilt für Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse geheimzuhalten sind.

3

Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre.

4

Im Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5

Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle.

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IFG NRW

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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