Bei den Einnahmen des Landes nach § 6 Absatz 1 bleiben unberücksichtigt:
die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer,
die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund zur Finanzierung von Betriebsausgaben für die Kindertagesförderung und zur Finanzierung der Ganztagförderung in Höhe von 18 032 000 Euro im Jahr 2026, 24 012 000 Euro im Jahr 2027, 29 992 000 Euro im Jahr 2028, 35 972 000 Euro im Jahr 2029 und 39 468 000 Euro ab dem Jahr 2030,
die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung,
die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für flüchtlingsbedingte Kosten in Höhe von 23 000 000 Euro ab dem Jahr 2026,
ein Betrag in Höhe von 85,2 Prozent der dem Land zufließenden Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes,
Grunderwerbsteuereinnahmen in Höhe von 30 000 000 Euro,
die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für die Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst,
die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für die Umsetzung eines Startchancen-Programms im Bildungsbereich,
die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze,
die Einnahmen aus der Umsatzsteuer vom Bund für die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes.
Soweit der Bund den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Umsatzsteuerbeträge für konkrete Zwecke überträgt oder die den absoluten Abzugsbeträgen nach Satz 1 zugrundeliegenden Umsatzsteuerbeträge ändert, erfolgt für den auf Mecklenburg-Vorpommern nach den Wirkungen des bundesstaatlichen Finanzausgleichs entfallenden Anteil spätestens in der endgültigen Abrechnung für das Jahr der Zahlung ein Abzug im Sinne von Satz 1.
Der kommunale Anteil an den Bundesmitteln nach Satz 1 Nummer 4 beträgt 1 661 000 Euro.
Die Bewirtschaftung der kommunalen Anteile im Sinne des Satzes 3 erfolgt durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium; dieses kann das Nähere zur belastungsorientierten Verteilung der Beträge durch Rechtsverordnung regeln.
Soweit dieses Gesetz keine Verteilungsregelung trifft, regelt das fachlich zuständige Ministerium die Verteilung der Mittel nach Satz 1.