Anstellungskörperschaften des schulischen Personals an Schulen der Stadtgemeinden sind die Stadtgemeinden.
Soweit es um die Aufgaben nach den §§ 59 bis § 59b des Bremischen Schulgesetzes geht, üben sie die Dienstaufsicht über sie nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 bis 4 aus.
Anstellungskörperschaft des schulischen Personals an Schulen des Landes und Anstellungskörperschaft der Referendarinnen und Referendare ist das Land.
Die Befugnis, zur Erfüllung schulischer Aufgaben Verträge mit anderen Institutionen zu schließen, bleibt unberührt.
Unbeschadet der Befugnis und Verpflichtungen des Landes ist es Aufgabe der Anstellungskörperschaften, für die Fortbildung ihres schulischen Personals zu sorgen.
Die Zuständigkeit für die Fortbildung des Personals, das auf Grund von Verträgen mit anderen Institutionen in der Schule tätig ist, richtet sich nach den jeweiligen Verträgen.
Die Anstellungskörperschaften sollen darauf hinwirken, dass die Lehrerinnen und Lehrer im Laufe ihres Berufslebens an verschiedenen Schulen arbeiten.