8

§ 8 BeurkG

Grundsatz

(1)

Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

(2)
1

Die Niederschrift kann als elektronisches Dokument aufgenommen werden.

2

Für die elektronische Niederschrift gelten die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BeurkG

Beurkundungsgesetz

DE Bund
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