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§ 8 BekanntmVO

Geltung für Kreise

Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 für die Kreise entsprechend.

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BekanntmVO

Bekanntmachungsverordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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