8

§ 8 BeamtVG

Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1)

Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2)
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BeamtVG

Beamtenversorgungsgesetz

DE Bund
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