8

§ 8 BbgKWahlG

Sachliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung

1

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

1.

Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist (Deutsche oder Deutscher) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin oder Unionsbürger),

2.

das 16. Lebensjahr vollendet hat,

3.

im Wahlgebiet

a.

den ständigen Wohnsitz hat oder

b.

sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat

sowie

4.

nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

2

Bei Inhaberinnen und Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgKWahlG

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BB Brandenburg
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